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EuGH präzisiert den Diskriminierungstatbestand „Behinderung“ gem Art 13 EGV und RL 2000/78/EG

Arbeitsrechto. Univ.-Prof. Dr. Ulrich RunggaldierRdW 2006/546RdW 2006, 578 Heft 9 v. 15.9.2006

Art 13 EGV sieht vor, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber Maßnahmen ergreifen kann, um ua auch Diskriminierungen wegen Behinderung zu bekämpfen. Aufgrund dieser Kompetenzbestimmung hat der Rat mit Erlass der RL 2000/78/EG ua auch ein Verbot der Diskriminierung wegen Behinderung normiert und konkretisiert. Der Begriff „Behinderung“ wurde freilich weder von Art 13 EGV noch von der RL 2000/78/EG näher umschrieben. Ein Verweis auf die jeweiligen Begriffsbestimmungen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten fehlt. In der hier zu besprechenden Entscheidung des EuGH (Urteil v 11. 7. 2006 - C-13/05 Sonia Chacón Navas/Eurest) hatte der Gerichtshof zu klären, ob das in der RL 2000/78/EG normierte Verbot der Diskriminierung wegen Behinderung auch ein Verbot der Diskriminierung wegen Krankheit inkludiert. Der EuGH hat dies mit der Begründung verneint, der Tatbestand der „Behinderung“ erfasse gerade nicht (auch) den Tatbestand der „Krankheit“.

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