ABGB § 1003
HGB § 362
§ 362 HGB ist nur auf Geschäftsbesorgungsfälle anzuwenden. Rechtsanwälte unterfallen der Vorschrift des § 1003 ABGB.
ABGB § 1003
HGB § 362
§ 362 HGB ist nur auf Geschäftsbesorgungsfälle anzuwenden. Rechtsanwälte unterfallen der Vorschrift des § 1003 ABGB.