KSchG § 30b
MaklerG § 3 Abs 4, § 6, § 7
Voraussetzung für einen Provisionsanspruch des Maklers ist, dass zwischen seiner Tätigkeit und dem Zustandekommen des Geschäftes ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei ist entscheidend, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mit-)kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustande gekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall noch als adäquat angesehen werden muss. Im vorliegenden Fall hat sich die Käuferin weniger als vier Monate nach der über Initiative der Immobilienmaklerin zustande gekommenen Besichtigung selbst an das betreffende Haus erinnert und daraufhin von sich aus - wenn auch über Einschaltung einer befreundeten Nachbarin - den Kontakt zu den Verkäufern gesucht, worauf es sechs Monate nach der ersten Besichtigung zum Kaufvertragabschluss kam und der Kaufpreis aufgrund von Verhandlungen von 220.000,- € auf 170.000,- € reduziert wurde, womit der Kaufpreis sogar unter dem nach der ersten Besichtigung von der Käuferin angebotenen Kaufpreis von 180.000,- € lag. Weder die Dauer der zwischen Besichtigung und Geschäftsabschluss liegenden Zeit noch die Reduktion des Kaufpreises sind ausreichend, die Adäquanz der Tätigkeit des Maklers zu verneinen. Der Provisionsanspruch ist daher zu bejahen.