KSchG § 30b
MaklerG § 3 Abs 4, § 6
Eine Mäßigung des Provisionsanspruches des Maklers nach § 30b KSchG iVm § 3 Abs 4 MaklerG hat nur dann zu erfolgen, wenn die Verdienstlichkeit des Maklers durch diesen Pflichtverstoß geringer als ohne diesen einzustufen ist. Dies ist immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers zu beurteilen. In der Auffassung, anstelle der Namhaftmachung der Verkäuferin reiche auch die Namhaftmachung einer mit dem Verkauf beauftragten Tochtergesellschaft der Verkäuferin aus, sodass allein aufgrund dieser Tatsachen keine Mäßigung des Provisionsanspruchs in Betracht komme, ist eine der Korrektur durch den OGH bedürftige Fehlbeurteilung jedenfalls nicht zu erblicken.