ABGB § 879 Abs 2 Z 2
RAO § 16 Abs 1
Eine Honorarvereinbarung, die dem Rechtsanwalt im Erfolgsfall einen Prozentsatz des ersiegten Betrags zuerkennt, ist wegen Verstoßes gegen § 879 Abs 2 Z 2 ABGB (quota litis-Verbot) nichtig.
ABGB § 879 Abs 2 Z 2
RAO § 16 Abs 1
Eine Honorarvereinbarung, die dem Rechtsanwalt im Erfolgsfall einen Prozentsatz des ersiegten Betrags zuerkennt, ist wegen Verstoßes gegen § 879 Abs 2 Z 2 ABGB (quota litis-Verbot) nichtig.