KSchG § 1 Abs 1 Z 1, § 1 Abs 3, § 6 Abs 1 Z 8
Ein Aufrechnungsverbot, das im Rahmen eines als Dauerschuldverhältnis abgeschlossenen Gründungsgeschäfts (hier: Franchisevertrag) vereinbart wird, bei dem der Unternehmensgründer noch als Verbraucher anzusehen ist und das gegen § 6 Abs 1 Z 8 KSchG verstößt, erlangt auch für Sachverhalte keine Wirkung, die sich nach Abschluss der Gründung ereignen.