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Auch in AGB enthaltene Satzungsbestimmung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unterliegt nicht KSchG

WirtschaftsrechtJudikatur KonsumentenschutzRdW 2006/517RdW 2006, 563 Heft 9 v. 15.9.2006

VAG § 27, § 32 Abs 2, § 42 Abs 2 letzter Satz

KSchG § 1 Abs 5, § 6 Abs 3

Gemäß § 27 VAG sind Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in das Firmenbuch einzutragen und gelten als Kaufleute iSd Handelsgesetzbuches. Betreibt ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit neben der Versicherung auf Gegenseitigkeit auch die Versicherung ohne Begründung einer Mitgliedschaft (§ 32 Abs 2 VAG), wird er schon dadurch zum Kaufmann; ihm kommt daher Unternehmereigenschaft iSd KSchG zu.

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