VAG § 27, § 32 Abs 2, § 42 Abs 2 letzter Satz
KSchG § 1 Abs 5, § 6 Abs 3
Gemäß § 27 VAG sind Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in das Firmenbuch einzutragen und gelten als Kaufleute iSd Handelsgesetzbuches. Betreibt ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit neben der Versicherung auf Gegenseitigkeit auch die Versicherung ohne Begründung einer Mitgliedschaft (§ 32 Abs 2 VAG), wird er schon dadurch zum Kaufmann; ihm kommt daher Unternehmereigenschaft iSd KSchG zu.