Ersucht ein Versicherter beim SV-Träger um Aufklärung darüber, welche Pensionsart zu empfehlen sei, und äußert er bei diesem Gespräch auch, dass er nach seiner Pensionierung mehr Zeit für sein Bürgermeisteramt haben werde, muss sich die Auskunft auch auf die mit einer möglichen weiteren Funktionsperiode als Bürgermeister verbundenen pensionsrechtlichen Nachteile erstrecken.
OGH 20. 6. 2006, 1 Ob 113/06h.