GebG: § 17 Abs 2, § 22
Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, die Gebühr im Fall von Urkunden mit Höchstbetragsvereinbarungen stets vom Höchstbetrag zu bemessen (Pro-fisco-Klausel) und damit Verträge über unbestimmte Leistungen mit Leistungsbegrenzung vielfach einer höheren Gebühr zu unterwerfen als solche ohne Leistungsbegrenzung.