EStG: § 95 Abs 4
KStG: § 8 Abs 2
Eine verdeckte Ausschüttung aus dem Wegfall eines negativen Verrechnungskontos ist nicht schon zu dem Zeitpunkt anzunehmen, indem der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr wirtschaftlich in der Lage und nicht mehr Willens ist, die Verbindlichkeit abzutragen, sondern erst wenn die Gesellschaft mögliche Einbringungsmaßnahmen unterlässt.