Zur Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand folgt der UFS - wie schon zuvor beim anschaffungsnahen Erhaltungsaufwand - eher der Rechtsprechung des BFH als jener des VwGH.
Ständige Rechtsprechung des VwGH
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt Herstellungsaufwand vor, wenn bauliche Maßnahmen „die Wesensart des Wirtschaftsgutes“ ändern; im Fall eines Gebäudes ist dies insbesondere bei einem Anbau, einem Umbau größeren Ausmaßes oder einer Gebäudeaufstockung der Fall1). Der Begriff des Herstellungsaufwandes wird dabei im betrieblichen wie im außerbetrieblichen Bereich gleich verstanden.