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Dauer der Weiterverwendungspflicht von Lehrlingen im KV-Handel

ArbeitsrechtJudikatur LehrlingsausbildungRdW 2006/420RdW 2006, 455 Heft 7 v. 17.7.2006

§ 18 BAG

Pkt XVII Z 2 KV-Handelsangestellte

Auch nach der Verkürzung der gesetzlichen Behaltefrist von ausgelernten Lehrlingen gem § 18 BAG von 4 auf 3 Monate durch die BAG-Novelle 2000 schließt an die gesetzliche Behaltefrist im Geltungsbereich des KV-Handelsangestellte grundsätzlich eine 2-monatige kollektivvertragliche Weiterverwendungspflicht an. Die verkürzte kollektivvertragliche Weiterverwendungspflicht von einem Monat kommt nur dann

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