§ 27 AngG
§ 16 Abs 4 SpG
Hat der neu bestellte Vorstandsdirektor einer Sparkasse nicht gemeldet, dass er als Geschäftsführer der Gesellschaften seiner Gattin tätig ist, weil er einerseits aufgrund des Umstands, dass es nur zu einer Änderung seines bisherigen Anstellungsvertrages bei der Sparkasse, jedoch zu keinem Neuabschluss gekommen ist, davon ausgegangen ist, dass ihm die weitere Ausübung der bisher gestatteten - seinen Arbeitseinsatz bei der Sparkasse nicht beeinträchtigenden - nebenberuflichen Tätigkeit als Geschäftsführer auch weiterhin gestattet ist, und er andererseits auch davon ausgegangen ist, dass seine Nebentätigkeit den Mitgliedern des Vorstandsausschusses und des Sparkassenrates bekannt ist und sich die im Rahmen der Vertragsverhandlungen angesprochenen Nebentätigkeiten nur auf zukünftige von ihm auszuübende nebenberufliche Tätigkeiten beziehen würden, ist die Auffassung, der Vorstandsdirektor habe weder einen Entlassungsgrund iSd § 27 AngG noch eine grobe Pflichtverletzung nach § 16 Abs 4 SpG verwirklicht, zumindest vertretbar.