§ 41 Abs 1 FLAG
§ 122 Abs 7 WKG und § 122 Abs 8 WKG
Wurde ein Dienstverhältnis ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland eingegangen und ist darauf ausländisches Recht anzuwenden, besteht keine DB- und DZ-Pflicht.
§ 41 Abs 1 FLAG
§ 122 Abs 7 WKG und § 122 Abs 8 WKG
Wurde ein Dienstverhältnis ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland eingegangen und ist darauf ausländisches Recht anzuwenden, besteht keine DB- und DZ-Pflicht.