§ 22 Z 2 EStG, § 37 Abs 5 Z 3 EStG
Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung der Abfertigung eines Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit beziehenden Gesellschafter-Geschäftsführers ist die Einstellung aller Einnahmen bewirkenden aktiven Tätigkeiten (hier: auch der Funktionärstätigkeit). Der Bezug einer Firmenpension bedeutet jedoch nicht, dass eine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen worden ist.