Der VwGH misst in einer offenbar verfestigten Judikatur dem Alter und dem Gesundheitszustand des Steuerpflichtigen bei der Liebhabereibeurteilung grundsätzlich keine Bedeutung bei. Damit kommt der Gerichtshof mit seiner eigenen Judikatur zur vorzeitigen Beendigung einer Tätigkeit in Widerspruch. Persönliche Verhältnisse wie das Alter oder der Gesundheitszustand sind - entgegen dem VwGH - nicht schlechthin unbeachtlich, sondern bedürfen in der Liebhabereibeurteilung einer differenzierten Berücksichtigung.