Der UFS kam zur Ansicht, dass Investitionszuwachprämie nur zusteht, wenn das Wirtschaftsgut für die gesamte Behaltefrist dem Betrieb zugehört. Der VwGH bestätigt im Grunde diese Auffassung.
Die Bf machte für einen angeschafften LKW IZP nach § 108e EStG in Höhe von 46.770 € geltend.