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Altersteilzeit: Beitragsgrundlage für die Arbeiterkammerumlage

ArbeitsrechtJudikatur Sozialversicherung - BeitragsrechtRdW 2006/364RdW 2006, 360 Heft 6a v. 14.6.2006

§ 44 Abs 1 Z 10 ASVG

§ 61 Abs 2 AKG

Die Arbeiterkammerumlage ist bei einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockzeitmodell auf Basis der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu berechnen. Es ist an einer einheitlichen Beitragsgrundlage für die SV-Beiträge und für die Arbeiterkammerumlage festzuhalten.

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