§ 4 Abs 2 BPGG
Ist ein Pflegebedürftiger zwar in der Lage, Arme und Beine anzuheben und auszustrecken sowie mit einem Strohhalm zu trinken, nicht aber zum selbstständigen Ergreifen und Halten einer Tasse oder eines Glases, ist die Fähigkeit zu einer aktiven Durchführung zielgerichteter Bewegungen nicht mehr gegeben und der Pflegebedürftige hat Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 7.