§ 8 Abs 2 Z 2 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz
§ 321 BVergG 2006
Eine Ausschreibung wird - selbst wenn sie rechtswidrig sein sollte - mangels rechtzeitiger Anfechtung nicht mehr bekämpfbar (bestandsfest).
§ 8 Abs 2 Z 2 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz
§ 321 BVergG 2006
Eine Ausschreibung wird - selbst wenn sie rechtswidrig sein sollte - mangels rechtzeitiger Anfechtung nicht mehr bekämpfbar (bestandsfest).