§ 1 Abs 2 HGB, § 4 Abs 1 HGB, §§ 343 f HGB
§ 51 Abs 1 Z 1 JN
Das Handelsgericht ist für eine Klage gegen eine EEG sachlich zuständig, wenn die EEG minderkaufmännisch tätig ist. Für eine analoge Anwendung des § 51 Abs 1 Z 1 JN auch für eine EEG, die kein minderkaufmännisches Grundhandelsgewerbe betreibt, besteht keine Veranlassung. Daher kann eine OEG, die die Rechtsanwaltschaft ausübt, aber kein minderkaufmännisches Grundhandelsgewerbe betreibt, ebenso wie ihre als Rechtsanwälte tätigen Gesellschafter nicht vor dem Handelsgericht geklagt werden.