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Ausländische Busunternehmer - Schlussanträge der Generalanwältin

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 2006/312RdW 2006, 319 Heft 5 v. 15.5.2006

VO BGBl II 2002/166

Die Republik Österreich hat ihre Pflichten aus der 6. MwSt-RL verletzt, indem sie ausländischen Busunternehmern gestattet hat, keine Steuererklärungen einzureichen und den Netto-Mehrwertsteuerbetrag nicht zu zahlen, wenn ihr in Österreich erzielter Jahresumsatz unter 22.000,- € liegt und die österreichische Umsatzsteuer in ihren Rechnungen nicht ausgewiesen wird.

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