§ 41 Abs 1 Z 2 EStG
Durch den Bezug einer Urlaubsersatzleistung aus einem vorhergehenden Dienstverhältnis kann es nicht zur Überschneidung von Dienstverhältnissen und somit zu einer Pflichtveranlagung kommen, wenn das neue Dienstverhältnis erst nach Beendigung des alten und nur vor Ende dessen Entgeltanspruchs begonnen wurde.