§ 9 Abs 1 Z 3 EStG
§ 82 KO
Bei der Bilanzierung eines nach Konkurseröffnung fortgeführten Betriebes ist dem Entlohnungsanspruch des Masseverwalters durch eine entsprechende Passivpost Rechnung zu tragen.
§ 9 Abs 1 Z 3 EStG
§ 82 KO
Bei der Bilanzierung eines nach Konkurseröffnung fortgeführten Betriebes ist dem Entlohnungsanspruch des Masseverwalters durch eine entsprechende Passivpost Rechnung zu tragen.