Für freiwillige Großmutterzuschüsse ohne Einbindung der Tochtergesellschaft wurde in der österreichischen Verwaltungspraxis bisher mangels Hingabe durch eine unmittelbare Gesellschafterin davon ausgegangen, dass keine Gesellschaftsteuerpflicht begründet wird. Nach dem jüngsten Urteil des EuGH vom 12.01.2006, C-494/03 , Senior Engineering Investments, war jedoch fraglich geworden, ob in richtlinienkonformer Interpretation des § 2 Z 4 KVG im Sinne des vorliegenden Urteils nicht in den meisten Fällen von Großmutterzuschüssen doch die Gesellschaftsteuerpflicht verwirklicht wäre (vgl Tumpel, EuGH zu den Großmutterzuschüssen, RdW 2006/113).