Die Beurteilung der ertragsteuerlichen Folgen deliktischen Verhaltens erfolgt in der österreichischen Rechtspraxis widersprüchlich. Während einnahmenseitig das Verursachungsprinzip uneingeschränkt angewendet wird, wird dieses ausgabenseitig durch Verschuldensaspekte begrenzt gesehen. Andererseits werden aber Strafen, die Bereicherungen abschöpfen sollen, als abzugsfähig anerkannt. Die Rechtslage ist unklar, gesetzliche Regelungen fehlen weitgehend.