Die Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 2006 (StruktAnpG 2006) sieht gegenüber dem Begutachtungsentwurf zum UGB-AnpG 2006 dahingehend eine Erweiterung vor, dass Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 EStG ermitteln, die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach § 5 EStG aber nicht mehr erfüllen, auf Antrag freiwillig in der Gewinnmittlung nach § 5 EStG verbleiben können.
1. Allgemeines