§ 25 Abs 4 AlVG
Das AMS ist zwar grundsätzlich befugt, auch Nachzahlungen an einen Arbeitslosen mit offenen Rückforderungsansprüchen aufzurechnen, doch gilt auch hier die Aufrechnungsbeschränkung des § 25 Abs 4 AlVG, wonach dem Arbeitslosen zumindest die Hälfte der zu erbringenden Leistung verbleiben muss.