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Aufrechnung einer Nachzahlung mit Rückforderungsansprüchen des AMS

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitslosenversicherungsrechtRdW 2006/294RdW 2006, 306 Heft 5 v. 15.5.2006

§ 25 Abs 4 AlVG

Das AMS ist zwar grundsätzlich befugt, auch Nachzahlungen an einen Arbeitslosen mit offenen Rückforderungsansprüchen aufzurechnen, doch gilt auch hier die Aufrechnungsbeschränkung des § 25 Abs 4 AlVG, wonach dem Arbeitslosen zumindest die Hälfte der zu erbringenden Leistung verbleiben muss.

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