RL 2001/23/EG : Art 3
AVRAG § 3
Art 1 der RL 2001/23/EG (Betriebsübergangs-RL) ist dahin auszulegen, dass bei der Prüfung des Vorliegens eines Betriebsübergangs im Fall einer Auftragsneuvergabe (hier: Fluggast- und Gepäckkontrolle auf dem Flughafen Düsseldorf) im Rahmen der Gesamtbetrachtung die Feststellung einer Überlassung der Betriebsmittel durch den Auftraggeber zur eigenwirtschaftlichen Nutzung (hier: das im Eigentum der BRD stehende Flugsicherheitsgerät samt Torsonden, Gepäckprüfanlage etc) keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung eines Übergangs dieser Mittel vom ursprünglichen Auftragnehmer auf den neuen Auftragnehmer ist.