§ 3 AVRAG
Dem EuGH wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es sich um den Übergang eines Betriebes oder Betriebsteiles iSd Art 1 RL 2001/23/EG (Betriebsübergangs-RL) handelt, wenn - ohne abgrenzbare Organisationsstruktur - im Zusammenwirken beider Unternehmen von einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen mehrere Angestellte, der Geschäftsführer sowie etwa ein Drittel der verliehenen Arbeitnehmer samt den dazugehörigen Kunden in ein anderes Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen überwechseln.