Ein in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Patient kann für eine Krankenbehandlung Wahlärzte statt Vertragsärzten in Anspruch nehmen. § 131 ASVG normiert als Voraussetzung der Kostenerstattung von Wahlarzthonorar durch den Krankenversicherungsträger an einen krankenversicherten Patienten dessen Vorleistungspflicht mit der Bezahlung des Wahlarzthonorars und die nur teilweise Kostenerstattung. Daraus ergeben sich für Wahlärzte bei Behandlung von Versicherten bezüglich der Art der Honorarabrechnung und der Honorarbemessung einige wettbewerbsrelevante Verhaltensnormen.