Die bestehende Gesetzeslage zur Konkurrenzklausel wurde modifiziert: Es wurde eine Mindestentgeltgrenze eingeführt. Erst bei deren Überschreitung im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses kann eine Konkurrenzklausel überhaupt Wirksamkeit entfalten. Zudem unternahm der Gesetzgeber den Versuch, die bestehende Judikatur zum Ausbildungskostenrückersatz in gesetzliche Form zu gießen. Im vorliegenden Beitrag wird die Novellierung überblicksartig dargestellt sowie versucht, die zahlreichen interpretationsbedürftigen Begriffe kurz zu beleuchten.