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Keine verbotene Einlagenrückgewähr durch Haftung für Kredit bei enger wirtschaftlicher Zusammenarbeit

WirtschaftsrechtJudikatur GesellschaftsrechtRdW 2006/261RdW 2006, 279 Heft 5 v. 15.5.2006

§ 82 Abs 1 GmbHG

Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann auch damit gerechtfertigt werden, dass besonderebetrieblicheGründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen und das Geschäft auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre (Fremdvergleich).

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