§ 197 Abs 2 AktG
§ 406 ZPO
Die Vorschriften für die Klage auf Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen (Anfechtungsklage) gelten für die Klage auf Feststellung des „richtigen“ Beschlusses („positive Beschlussfeststellungsklage“) entsprechend; daher muss auch die Feststellungsklage innerhalb der Ausschlussfrist des § 197 Abs 2 AktG gegen die Gesellschaft erhoben werden.