§ 1295 Abs 1 ABGB, § 1299 ABGB
§ 150 AktG
Die in § 150 Abs 3 AktG vorgeschriebene Prüfung von Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen (hier: Aktien der zu übernehmenden Gesellschaft) dient nicht dem Schutz des Sacheinlegers. Wenn der Sacheinleger aufgrund der Überbewertung seiner Sacheinlage die Differenz zum Ausgabebetrag ausgleichen musste (Differenzhaftung), kann er daher mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs keinen Schadenersatz vom Prüfer verlangen, der trotz dieses Umstands einen positiven Prüfvermerk erteilt hatte.