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Ausschlussfrist des § 197 Abs 2 AktG gilt auch für „positive Beschlussfeststellungsklage“

WirtschaftsrechtJudikatur GesellschaftsrechtRdW 2006/260RdW 2006, 277 Heft 5 v. 15.5.2006

§ 197 Abs 2 AktG

§ 406 ZPO

Die Vorschriften für die Klage auf Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen (Anfechtungsklage) gelten für die Klage auf Feststellung des „richtigen“ Beschlusses („positive Beschlussfeststellungsklage“) entsprechend; daher muss auch die Feststellungsklage innerhalb der Ausschlussfrist des § 197 Abs 2 AktG gegen die Gesellschaft erhoben werden.

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