§ 928 ABGB, § 1167 ABGB
Der Gewährleistungsausschluss für offenkundige Mängel (§ 928 ABGB) ist bei Werkverträgen im Allgemeinen nicht anwendbar, weil solche Mängel nicht in die Vertragsgestaltung einfließen können, wenn das Werk erst später hergestellt wird.