In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH nunmehr klargestellt, dass die in den Beschäftiger-Kollektivverträgen vorgesehenen Wegzeitvergütungen - bei Vorliegen der dafür im jeweiligen KollV normierten Voraussetzungen (hier: für den KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe) - auch überlassenen Arbeitnehmern zu zahlen sind. .