Aus der Überlassung eines Fahrzeugs mit dem Wissen, dass dieses von mehreren Personen gelenkt werden soll, kann nicht auf eine schlüssige Erlaubnis des Halters zur Weitergabe des Fahrzeugs auch an Lenker ohne Lenkerberechtigung geschlossen werden; ein ausdrückliches Verbot ist nicht erforderlich. In einem solchen Fall handelt es sich daher bei dem Lenker ohne Lenkerberechtigung nicht um eine gemäß § 2 Abs 2 KHVG 1994 (§ 1 Abs 2 AKHB 1988) mitversicherte Person. .