§ 214 Abs 4 BAO und § 214 Abs 5 BAO
Die Übermittlung einer Verrechnungsweisung (hier: Aufschlüsselung der zu tilgenden Lohnabgaben) durch Telebanking erfolgt auf Gefahr des Abgabepflichtigen. Als Nachweis für das Einlangen beim Finanzamt reicht die Vorlage des der Bank erteilten Überweisungsauftrages mit Verrechnungsweisung nicht.