In einem aktuellen Erkenntnis zum Umgründungssteuerrecht hat sich der VwGH offensichtlich vom engen Betriebsbegriff abgewendet. Die Überführungen von Wirtschaftsgütern zwischen dem Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft und dem Sonderbetriebsvermögen desselben (derselben) Gesellschafter(s) führen zu keinen Entnahmen und Einlagen, wenn es zu keiner Verschiebung von stillen Reserven auf andere Gesellschafter kommt. Aus dem VwGH-Erk könnte auch abgeleitet werden, dass auch durch Evidenthaltung der stillen Reserven deren endgültige Verschiebung auf andere Personen verhindert werden kann, womit es ebenfalls zu keinen Entnahmen und Einlagen kommt.