Die Auffassung, dass der Buchwert abgerissener Gebäude (und die Abbruchkosten) auf ein anderes Wirtschaftsgut aktiviert werden müssen, wird als Opfertheorie bezeichnet. Der VwGH verabschiedet sich weitgehend von dieser Auffassung.
Die Auffassung, dass der Buchwert abgerissener Gebäude (und die Abbruchkosten) auf ein anderes Wirtschaftsgut aktiviert werden müssen, wird als Opfertheorie bezeichnet. Der VwGH verabschiedet sich weitgehend von dieser Auffassung.