§ 81 Abs 1 KO und § 81 Abs 3 KO, §§ 121 ff KO
Auch den Massegläubigern kommt bei der Rechnungslegung des Masseverwalters im Zusammenhang mit behaupteten Gemeinschaftsschäden Parteistellung zu. Sie können daher die Rechnungslegung bekämpfen und den Beschluss darüber anfechten.