§ 101 TKG 1997, § 107 TKG 2003
§ 1 UWG
Das nunmehr im TKG 1997 bzw TKG 2003 verankerte, ausdrückliche Verbot von Anrufen zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers („cold calling“) schließt die weitere unmittelbare Beurteilung nach § 1 UWG nicht aus. Als Fall sittenwidrigen „Anreißens“ begründet unerbetene Telefonwerbung einen (unmittelbaren) Verstoß gegen § 1 UWG.