Im Bereich der Rechnungslegung werden Personengesellschaften, an denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist, den Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Diese Qualifikation als „verdeckte Kapitalgesellschaft“ war bisher vor allem wegen der Verpflichtung zu erweiterter Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung von Bedeutung. Durch das UGB kommt noch ein weiterer Aspekt hinzu: Verdeckte Kapitalgesellschaften sind jedenfalls rechnungslegungspflichtig, während bei den übrigen unternehmerisch tätigen Personengesellschaften die sog Schwellenwertregelung greift. Im folgenden Beitrag soll untersucht werden, auf welchen Zeitpunkt für die Qualifikation als verdeckte Kapitalgesellschaft abzustellen ist.