Sind die Mitglieder einer Urbarialgemeinde (Agrargemeinschaft) zwar verpflichtet, die ihnen von der Vollversammlung zugewiesenen Arbeiten zu verrichten, können sie sich dabei jedoch uneingeschränkt vertreten lassen bzw werden die Arbeiten bei Nichtvornahme durch das betreffende Mitglied auf dessen Kosten durch Dritte ausgeführt, schließt dies die persönliche Abhängigkeit der Mitglieder wegen der dadurch fehlenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit der Verpflichteten aus. Selbst wenn den Mitgliedern für ihre Leistungen von der Agrargemeinschaft eine Vergütung bezahlt wird, unterliegen sie nicht der Vollversicherung und ist die Agrargemeinschaft nicht zur Zahlung von SV-Beiträgen verpflichtet.