§ 152 Abs 3 KO, § 174 Abs 2 KO
Der Beschluss über die Versagung der Bestätigung des Zwangsausgleichs ist öffentlich bekannt zu machen. Die Zustellwirkung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung und nicht mit der individuellen Zustellung an die Beteiligten ein.