Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit durch das Konkursgericht gem § 124a Abs 2 erster Satz KO hat der Masseverwalter Forderungen aus einem Dauerschuldverhältnis oder aus einem nach dessen Auflösung faktisch andauernden Nutzungsverhältnis insoweit unverzüglich als Masseforderungen gem § 124a Abs 1 letzter Satz KO zu befriedigen, als er am Leistungsaustausch aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses oder - trotz dessen Auflösung - an der faktischen Nutzung fremden Vermögens auch nach dem Zeitpunkt jener Bekanntmachung als - nach seiner Beurteilung gebotene - Maßnahme im Interesse der Verwaltung und (schließlichen) Verwertung des Massevermögens festhielt. In diesem Umfang kommt somit die Exekutionssperre gem § 124a Abs 2 zweiter Satz KO nicht zum Tragen.