Lohnsteuerzahlungen sind gem § 28 Z 2 KO anfechtbar. Die Abfuhr der Lohnsteuer erfolgt nicht aus einem beim DG befindlichen Sondervermögen des DN, sondern aus dem Vermögen des späteren Gemeinschuldners. Die angefochtene Zahlung ist daher eine die Masse schmälernde Rechtshandlung des Gemeinschuldners iSd § 28 KO dem Finanzamt gegenüber, die bei Vorliegen der Voraussetzungen der Benachteiligungsanfechtung iSd Gesetzesstelle angefochten werden kann.