§ 21 KO
Die noch vor Konkurseröffnung zwischen dem Bestandgeber und dem Bestandnehmer geschlossene Räumungsvereinbarung ist jedenfalls nicht einseitig vom Masseverwalter des Bestandnehmers auflösbar, handelt es sich doch nicht um einen zweiseitigen, noch nicht beiderseits erfüllten Vertrag iSd § 21 KO, sondern um eine lediglich den Bestandnehmer zu einer Handlung (Räumung) verpflichtende Vereinbarung.